Auf der Grundlage von Artikel 3. Gemäß Punkt 3.b des Statuts der ALKIG gründet ALKIG den ALKIG Bestattungsfonds, um muslimischen Gläubigen im Todesfall zu unterstützen.
Der ALKIG Bestattungsfonds (nachfolgend ABF genannt) ist eine zweckgebundene Einrichtung der ALKIG, die die Unterstützung und Solidarisierung zwischen den Mitgliedern der albanischen Moscheeeinrichtungen organisiert, mit dem Ziel, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bei den Bestattungskosten zu unterstützen. Der ALKIG Bestattungsfonds ist keine Versicherung. Es besteht kein Rückkaufswert.
Die Mitgliedschaftsrechte beginnen erst, wenn:
Alter I Betrag 0-30 / 0 € I 31-50 / 50 € I 51-65/ 100 € I 66-80 / 500 € I über 81 / 1500 €
Die Mitglieder (Unterstützungsempfänger) haben keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützungen des ABF. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Unterstützungen kann ein Rechtsanspruch gegen den ABF nicht begründet werden. Alle Unterstützungen des ABF werden freiwillig gewährt und bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Laut Vorstandbeschluss sorgt der ABF für die Beisetzung bedürftiger (alleinstehender) Nichtmitglieder nach islamischen Riten.
Hat das Mitglied seinen Wohnsitz nicht in Österreich, so ist der Wohnsitz des Mitgliedes nicht ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z. B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitglied und des ABF gilt österreichisches Recht.
Der ALKIG-Vorstand ist befugt, einseitig Änderungen der AGB bei Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Die Änderungen gelten für alle ABF-Mitglieder mit Beginn des neuen Kalenderjahres. Es genügt, wenn ABF seinen Mitgliedern die geplanten Änderungen mitteilt, eine angemessene Frist für einen Widerspruch gibt und auf die Folgen einer unterbliebenen Reaktion ausdrücklich hinweist.
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